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Entschuldigungsverfahren

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Sekundarstufe II

1. Versäumnis eines Unterrichtsblocks

  • Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen / Schüler melden spätestens am Tag selbst die Fehlzeit morgens vor dem Unterricht per WebUntis mit Angabe des Entschuldigungsgrundes.
  • Die Lehrkraft überprüft in jedem Block die Anwesenheit und trägt Fehlende zeitnah im Klassenbuch von WebUntis ein.
  • Auf dieser Grundlage prüfen die Beratungslehrer, ob die Fehlzeit entschuldigt ist.
  • Bei Erkrankung im Laufe des Tages müssen sich alle Schülerinnen und Schüler im Sekretariat abmelden.
  • Alle nicht krankheitsbedingten Abwesenheiten müssen im Vorfeld mit den Klassenlehrern/Klassenlehrerinnen oder den Tutoren/Tutorinnen oder den Beratungslehrern/Beratungslehrerinnen abgeklärt werden.
    Bei Abwesenheiten über einen Block hinaus ist in der Regel ein schriftlicher Antrag auf Beurlaubung zu stellen. 

Ausnahmeregelung

  • In begründeten Ausnahmen, z.B. bei technischen Problemen ist eine Entschuldigung auch telefonisch im Sekretariat und schriftlich per Nachricht über Webuntis an die Beratungslehrer möglich.

Eine Entschuldigung muss jedoch bis spätestens einen Schultag nach Unterrichtsversäumnis erfolgen, anderenfalls gilt das Versäumnis als nicht entschuldigt.

2. Versäumnis einer Klausur

  • Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen/Schüler melden am Klausurtag bis 8:00 Uhr das Fehlen durch Krankheit per Webuntis mit Angabe des Entschuldigungsgrundes.

  • Die Lehrkraft überprüft die Anwesenheit und trägt Fehlende zeitnah im Klassenbuch von Webuntis ein.

  • Zusätzlich füllen die Schülerinnen/Schüler das Entschuldigungsformular für eine versäumte Klausur aus, unterschreiben es und reichen dieses binnen drei Schultagen persönlich bei den Beratungslehrern ein (nicht in den Briefkasten einwerfen!).
    Bei nicht volljährigen Schülern/ Schülerinnen unterschreibt auch ein Erziehungs-berechtigter / eine Erziehungsberechtigte. Im Formular ist das Versäumnis ausführlich zu begründen.
    Ein ärztliches Attest ist nur bei einer bestehenden Attestpflicht erforderlich.

  • Parallel informieren die Schülerinnen / Schüler die betreffende Fachlehrerin / den betreffenden Fachlehrer.

  • Auf dieser Grundlage wird von den Beratungslehrern entschieden, ob die Entschuldigung anerkannt wird und ob die Klausur nachgeschrieben werden kann.

  • Ein nicht rechtzeitig eingereichtes / nicht ordnungsgemäß ausgefülltes Entschuldigungsformular führt in der Regel zum Ausschluss von der Nachschreibklausur, ebenso ein nicht ausreichender Entschuldigungsgrund.

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Beurlaubung

  • Bei absehbaren kürzeren Fehlzeiten (z.B. wegen eines Arztbesuches während der Unterrichtszeit) sind die Lehrer, deren Unterricht versäumt wird, im Voraus zu informieren.
  • Beurlaubungen bis zu einem Tag sind mindestens eine Woche im Voraus beim Tutor in schriftlicher Form zu beantragen.
  • Beurlaubungen für einen längeren Zeitraum sind bei der Schulleitung zu beantragen. Der Antrag ist mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich über den Tutor an die Schulleitung zu richten.
  • Beurlaubungen für Unterrichtstage unmittelbar vor oder nach den Ferien, beweglichen Ferientagen oder Feiertagen sind laut Schulgesetz NRW nicht möglich. Bei einem Schulversäumnis im Zusammenhang mit den Ferien, beweglichen Ferientagen oder Feiertagen geht man generalisierend davon aus, dass immer berechtigte Zweifel am Vorliegen gesundheitlicher Gründe für dieses Schulversäumnis vorliegen. Somit ist hier ein ärztliches Attest immer zwingend erforderlich.
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