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Teil 4: Vom Gesellschaftsvertrag

01/10/2026

In Jean-Jacques Rousseaus dritten und vierten Kapitel seines ersten Buches, beschäftigt sich dieser mit dem „Gesellschaftsvertrag“. 

Er stellt die These auf, dass es gegen die menschliche Natur wäre, auf die Freiheit zu verzichten.

Die Abhängigkeit jener Menschen untereinander und dass es für sie unerlässlich sei ihre Kräfte zu bündeln, um ein überleben zu sicher erkennt er an. (vgl. S. 266, Z. 1-23)

Dennoch sagt er wörtlich: „Endlich ist es ein nichtiger und widersprüchlicher Vertrag, einerseits unumschränkte Macht und andererseits unbegrenzten Gehorsam zu vereinbaren“ (vgl. S. 266, Z. 8-11)

Rousseau kritisiert mit dieser Aussage den Absolutismus, da es laut ihm nicht möglich sei, dass eine Seite alle Macht behält während die andere Seite bedingungslosen Gehorsam leisten soll. Auch wenn dies eine theoretische Bündelungen der Mächte wäre, würde diese Gesellschaftsform laut Jean-Jacques These gegen die Natur des Menschen streben, da es ihm alle Freiheit rauben würde. (vgl. S. 266, Z. 5f)

So kam Rousseau zu der Schlussfolgerung, dass eine Gesellschaft geformt werden müsse, welche die Freiheit jedes einzelnen bewahrt, während mit gemeinsamer Kraft die Besitztümer jedes einzelnen beschützt werden. (vgl. S. 267, Z. 26-31)

Ein solcher Zusammenschluss würde anstelle einer Einzelperson, eine Gesamtkörperschaft erschaffen. (vgl. S. 267, Z. 36-39)

Diese öffentliche Person wurde früher als Polis und heutzutage als Republik bezeichnet. (vgl. S. 267, Z. 40)

Eine Republik bestehe dabei aus jenen Menschen, die den selben Interessen folgen, sie werden als Bürger bezeichnet, diejenigen, die sich im Gegensatz dazu, den Gesetzen untergeworfen fühlen, werden als Untertanen betitelt. (vgl. S. 267, Z. 41-44)

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Teil 5: Der Souverän

Bild: Vincent

Quelle: DenkArt Philosophie, S. 266/267, M4, Z. 1-44

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